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Verkaufs- und
Lieferbedingungen der Firma ab Metallwaren GmbH
Allgemeines.
Soweit nichts anderes vereinbart ist und uns schriftlich bestätigt
wird, erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich
auf Grund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn sie bei mündlichen
oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt
werden. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen,
sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal
bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit der
Entgegennahme unserer Ware gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen
als angenommen.
Angebot.
Sämtliche Angebote und Preislisten sind freibleibend, Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben
sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen
bleiben vorbehalten.
Bestellung.
(1) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen- auch wenn sie durch
unseren Außendienstmitarbeiter getätigt bzw. getroffen
werden, sind für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. Das gleiche gilt auch für mündliche Nebenabreden
, sowie nachträgliche Vertragsänderungen.
(2) Der Käufer bleibt so lange an seine Bestellung gebunden,
bis er von uns eine schriftliche Annahme- oder Ablehnungserklärung
erhält oder von uns im Einzelfall der Auftrag stillschweigend
ausgeführt wird. Erteilte Aufträge können nicht zurückgezogen
werden.
Preise.
(1) Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, unverpackt
ab Werk bzw. Lager. Von uns beigestellte Verpackungsmaterialien
(Paletten, Aufsatzrahmen etc.) sind binnen 4 (vier) Wochen für
uns kostenfrei an uns zu retournieren, widrigenfalls wir diese in
Rechnung stellen.
(2) Materialpreis- und Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung
und Lieferung trägt der Käufer, sofern nicht ausdrücklich
Festpreise vereinbart wurden.
(3) Die Preise gelten nur für die vereinbarten Stückzahlen.
Für Mindermengen werden entsprechende Preiszuschläge berechnet.
(4) Alle Preise gelten nur für die vereinbarten Stückzahlen.
Für Mindermengen werden entsprechende Preiszuschläge berechnet.
(5) Alle Preise sind Nettopreise. Zusätzlich wird für
Lieferungen und Leistungen im Inland die Mehrwertsteuer zum jeweils
geltenden Satz gesondert in Rechnung gestellt.
Lieferung.
(1) Der Versand erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, auf Kosten
des Käufers.
(2) Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt uns unter
Ausschluss einer Haftung vorbehalten.
(3) Sofern nicht eine Sonderverpackung vereinbart wurde, erfolgt
die Verpackung in handelsüblicher Weise.
(4) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes bzw. Lagers,
geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch im
Falle der Lieferung durch uns mit einem eigenen Fahrzeug. Bei Annahmeverzug
des Käufers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft
auf den Käufer über.
(5) Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten und bei Auslieferung
getrennt zu rechnen.
Liefertermin.
(1) Unsere Lieferfristen sind als unverbindliche Richtwerte zu verstehen.
Sie beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor Klärung aller für die Erfüllung des Auftrages
erforderlichen Fragen.
(2) Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung im Werk bzw. Lager.
(3) Werden wir bei der Ausführung des Auftrages durch höhere
Gewalt, durch Arbeitskonflikte oder außergewöhnliche
Ereignisse oder durch Umstände behindert, auf die wir unverschuldet
keinen Einfluß haben, so verlängert sich die Lieferzeit
um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer ist von der Behinderung
zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten ohne jede Verpflichtung
auf Schadenersatzleistungen.
(4) Bei der Lieferverzögerung, die durch uns verschuldet wurde,
ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen
und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
Jeder weitere Anspruch ist ausgeschlossen.
(5) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Käufers voraus. Gerät der Käufer
mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Rückstand
oder werden hinsichtlich des Käufers Umstände bekannt,
die uns daran zweifeln lassen, daß der Käufer zukünftig
seinen Verpflichtungen pünktlich und ordnungsgemäß
nachkommen wird, sind wir berechtigt, schadenersatzlos unsere Lieferungen
sofort einzustellen. Zu diesem Zeitpunkt offene Rechnungen dürfen
wir fällig stellen.
(6) Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Ware können
wir auf Kosten und Gefahr des Käufers lagern und als geliefert
verrechnen.
Zahlungsbedingungen.
(1) Für die Bezahlung gelten ausschließlich schriftlich
vereinbarte, bzw. die auf unseren Rechnungen angegebenen Zahlungskonditionen.
Skonto- und Zahlungsfristen verstehen sich ab Rechnungsdatum. Wir
behalten uns vor, Lieferungen von einer sofortigen Zahlung bei Übernahme
der Ware abhängig zu machen.
(2) Aufrechnungen von Gegenforderungen durch den Käufer sind
nicht zulässig.
(3) Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger von uns
nicht anerkannter Mängelrügen seine Zahlungen zurückzuhalten.
(4) Wir sind berechtigt, jederzeit Forderungen gegen den Käufer
gegen Forderungen, die der Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund
gegen uns hat, aufzurechnen.
(5) Sämtliche Spesen im Zusammenhang mit der Bezahlung unserer
Lieferungen oder Leistungen gehen zu Lasten des Käufers.
(7) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 1 % p. m., sofern uns nicht höhere Kreditbeschaffungskosten
entstehen, zu berechnen. Außerdem hat der Käufer alle
mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge im Zusammenhang
stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
(8) Alle
unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger
herein genommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig,
wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände
bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Käufers zu mindern. Auch sind wir in einem solchen Fall
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen einzustellen bzw. gegen
Vorauszahlung durchzuführen.
Eigentumsvorbehalt.
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge
nebst Zinsen und allen sonstigen auftretenden Kosten, die in Bezug
zu dem Kaufvertrag stehen, bleibt die Ware unser uneingeschränktes
Eigentum (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung).
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen
Geschäftsorgan weiter zu veräußern. Die Forderung
aus der Weiterveräußerung geht aber auf uns über.
Der Käufer ist jedoch berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
bis zum jederzeitigen Widerruf durch uns einzuziehen. Auf unser
Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung an uns
seinen Abnehmern bekanntzugeben.
(3) Sollte der Käufer unsere Ware verarbeiten, erwerben wir
an seinem Produkt Miteigentum (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Unser Eigentumsanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes
unserer Ware zum Wert des Produktes.
(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen, die aus einer
Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Ware oder
eines Verarbeitungsproduktes unserer Ware entstehen, an Dritte abzutreten.
Von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware
durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Werkzeuge,
Schutzrechte.
(1) Müssen für Kundenaufträge spezielle Werkzeug,
Programme etc. hergestellt werden, so sind die Kosten in vereinbarter
Höhe vom Käufer zu tragen. Der Käufer erwirbt an
diesen Werkzeugen, Programmen etc. kein Eigentum.
(2) Der Käufer haftet dafür, daß durch die Lieferung
und Benützung der nach seinen Angaben hergestellten Waren gewerbliche
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden . Für etwaige Ansprüche
dieser Art hat der Käufer den Lieferer schad- und klaglos zu
halten.
Gewährleistung.
(1) Jede Lieferung ist unverzüglich zu kontrollieren. Etwaige
Beschädigungen sind sofort dem Beförderungs-
träger schriftlich bekanntzugeben.
(2) Für die vereinbarten Maße gelten die DIN-Toleranzen.
Über- und Unterlieferungen müssen vom Käufer bis
zu 10 % der Bestellmenge akzeptiert werden.
(3) Mangelrügen können nur innerhalb von 14 Tagen nach
Empfang der Ware schriftlich oder fernschriftlich erhoben werden.
Beanstandete Teile sind auf Verlangen sofort an uns zurück
zu senden. Unterläßt der Käufer diese Mangelrüge
oder wird die Ware von ihm weiter be- oder verarbeitet, so gilt
die Ware als vorbehaltlos genehmigt.
(4) Für diejenigen Teile einer Ware, die wir unsererseits zugekauft
haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen diese Lieferanten
zustehenden Gewährleistungsansprüche.
(5) Wird ein Mangel von uns als zu Recht bestehend anerkannt, so
bleibt es uns überlassen, entweder die Ware zum berechneten
Preis zurückzunehmen oder den Mangel selbst zu beheben oder
gegen Rücksendung der Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
Mängelbehebungen durch den Käufer werden von uns nur vergütet,
wenn sie im vorhinein von uns bewilligt wurden.
(6) Schadenersatzansprüche, die aufgrund eines mangelhaft gelieferten
Gutes entstehen könnten, werden einvernehmlich ausgeschlossen,
wenn diese Schäden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
durch den Verkäufer oder seiner Erfüllungsgehilfen herbeigeführt
werden. Insbesondere sind Folgeschäden ausgeschlossen, die
durch einen Mangel am gelieferten Gut, an anderen Wirtschaftsgütern
oder im Vermögen des Käufers entstehen können. Gem.
§ ß des Produkthaftungsgesetzes wird die Haftung für
Schäden, die durch den Produktfehler an Sachen verursacht werden,
ausdrücklich ausgeschlossen. Weitere Ansprüche sind –
soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von bereits aufgelaufenen
Verarbeitungskosten, für entgangenen Gewinn oder entstandenen
Verlust des Käufers. Ferner gilt dies auch bei Geschäften
im Sinne des § 1 Abs. Zif. 1 Konsumentenschutzgesetz.
(7) Die Erhebung der Mangelrüge entbindet weder von der Zahlungsverpflichtung
des Käufers noch berechtigt sie zur Ablehnung weiterer Lieferungen
aus diesem oder einem anderen Auftrag.
(8) Bei Veränderungen und/oder unsachgemäßer Behandlung
oder Verarbeitung der gelieferten Ware werden Mangelrügen nicht
anerkannt.
(9) Wird der Liefergegenstand von uns aufgrund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt
sich unsere Haftung nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion,
sondern nur darauf, daß die Ausführung den Angaben des
Käufers entsprechend erfolgt ist.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand.
(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist Neuzeug. Erfüllungsort
für Zahlungen ist Neuzeug. Gerichtsstand ist Steyr. Diese Gerichtsstandvereinbarung
gilt auch für die Ansprüche aus Wechsel und Scheck. Beide
Vertragsteile unterwerfen sich dem österreichischen Recht,
welches ausschließlich auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden
ist.
Datenverarbeitung.
Die automationsunterstützende Verarbeitung der im Rahmen unseres
Geschäftsbetriebes anfallenden Daten erfolgen entsprechen den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes unter genauer Beachtung der
schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Zur Wahrung des
Datenschutzgeheimnisses wurden die entsprechenden Datensicherungsmaßnahmen
getroffen. DVR: 0490687.
Teilunwirksamkeit.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam werden, bleiben alle übrigen
Bestimmungen in vollem Umfang rechtswirksam. |
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